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1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf dieser Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.

Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Die Daten werden erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

2. Hosting und Content Delivery Networks (CDN)

Externes Hosting

Diese Website wird bei einem externen Dienstleister gehostet (Hoster). Die personenbezogenen Daten, die auf dieser Website erfasst werden, werden auf den Servern des Hosters gespeichert. Hierbei kann es sich v. a. um IP-Adressen, Kontaktanfragen, Meta- und Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Kontaktdaten, Namen, Webseitenzugriffe und sonstige Daten, die über eine Website generiert werden, handeln.

Der Einsatz des Hosters erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren potenziellen und bestehenden Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Unser Hoster wird Ihre Daten nur insoweit verarbeiten, wie dies zur Erfüllung seiner Leistungspflichten erforderlich ist und unsere Weisungen in Bezug auf diese Daten befolgen.

3. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Büro für Arbeitssicherheit und Brandschutz
Klaus Ehrl
Zeholfinger Str.16
94522 Wallersdorf

Telefon: 09933 354890
E-Mail: info.ehrl@posteo.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Die jeweilige Rechtsgrundlage, auf denen eine Verarbeitung beruht, entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung. Wenn Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO).

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Wenn Sie widersprechen, werden Ihre personenbezogenen Daten anschließend nicht mehr zum Zwecke Der Direktwerbung verwendet (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO).

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung

Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.

Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

Auskunft, Löschung und Berichtigung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
  • Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

4. Datenerfassung auf dieser Website

Cookies

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Kontaktformular

Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde.

Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax

Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

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Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

5. Plugins und Tools

Google Web Fonts

Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.

Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse diese Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google WebFonts erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Webseitenbetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der einheitlichen Darstellung des Schriftbildes auf seiner Webseite. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde (z. B. eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.

Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.

Quelle: eRecht24

Angaben gemäß § 5 TMG

Klaus Ehrl
Zeholfinger Str.16
94522 Wallersdorf

Kontakt

Telefon: 09933 354890
E-Mail: info.ehrl@posteo.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 291 210 485

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Königinstr. 28
80802 München

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Quelle: e-recht24.de

29.05.2022

Lärmmessung am Arbeitsplatz

Lärm bezeichnet jede Art von unerwünschtem Schall. Er kann stören, nerven, schädigen oder die Unfallgefahr erhöhen, wenn dadurch akustische Warnsignale nicht wahrgenommen werden können. Lärmminderungsmaßnahmen am Arbeitsplatz sind deshalb eine wichtige Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Um Sie dabei optimal zu unterstützen, führe ich für Sie orientierende Messungen der Lärmeinwirkungen durch. Dabei werden alle auf eine Person oder einen bestimmten Ort einwirkenden Schallereignisse erfasst und bewertet.

Je nach Arbeitsplatzsituation kann es sinnvoll sein, die Lärmeinwirkung personenbezogen oder ortsbezogen zu ermitteln.

Personengebundene Messung: Messung mit einem vom Beschäftigten am Körper getragenen Personenschallexposimeter (Lärmdosimeter).

Ortsfeste Messung: Messung mit dem Handschallpegelmesser an einem bestimmten Ort, ggf. unter Nachführung des Mikrofons entsprechend den Bewegungen des Beschäftigten.

Der Messbericht dient unter anderem als Grundlage bei der Beurteilung einer Gefährdung durch Lärm (Gefährdungsbeurteilung) oder zur Überprüfung von Lärmminderungsmaßnahmen (Wirkungskontrolle). Schallpegelmessberichte sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Ermittlung von geeignetem Gehörschutz. Oft wird unbeabsichtigt überprotektiert. Wird Gehörschutz ausschließlich nach dem Kriterium der maximalen Schalldämmung ausgewählt, können Kommunikationsfähigkeit und Signalerkennbarkeit darunter leiden. Eine neue Gefährdung entsteht.

In Sachen Lärm gibt es viel zu tun. Ich unterstütze Sie gerne dabei und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!


31.12.2021

Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz – was uns Fachkräfte für Arbeitssicherheit antreibt

Das höchste Gut des Lebens ist Gesundheit. Die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts. Kaum eine andere Lebensweisheit Arthur Schopenhauers wird so oft zitiert wie diese.

Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung wird uns die Gesundheit der Beschäftigten anvertraut. Maximale Verantwortung. Wir sind uns dessen bewusst und im höchsten Maße motiviert, unserer Verantwortung gerecht zu werden. Wir arbeiten täglich mit Hochdruck daran Unfälle, Gesundheitsschäden und Brände zu verhindern. Oft sind wir Planer, Ermittler, Auditoren und Referenten. Und manchmal sind wir einfach nur Zuhörer. Wir sind ein Teil der von uns betreuten Unternehmen und erleben zusammen alle Höhen und Tiefen des Alltags. Gemeinsam arbeiten wir am gleichen Ziel. Über die vielen Jahre der Zusammenarbeit entstehen nicht nur Synergien, sondern auch Freundschaften.

Wir können Tag für Tag dazu beitragen, Gesundheit zu schützen und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten – und das ist unser Antrieb.

Herzlichen Dank an Sie und Euch – für alles!

In diesem Sinne wünsche ich einen angenehmen Jahreswechsel und ein gesundes, schönes und erfolgreiches Jahr 2022!


30.11.2021

Löschdecken – Achtung Verbrennungsgefahr

Weil das Thema so wichtig und die Gefahr einer Verbrennung beim Löschen so groß ist!  Nachfolgend ein Auszug aus der DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“.

Löschdecken wurden häufig in Küchen zur Fettbrandbekämpfung bereitgestellt. Untersuchungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) aus dem Jahr 1999 ergaben, dass ein effektives Ablöschen mittels Löschdecken nicht möglich war und ein Flammendurchschlag durch das Gewebe der Löschdecke erfolgte.

Hierdurch besteht eine erhebliche Verbrennungsgefahr für die Bedienperson bereits während des Auflegens der Löschdecke. Löschdecken sind deshalb zur Fettbrandbekämpfung nicht geeignet.

Der Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) hat im Jahr 2002 die bestehende DIN-Norm für Löschdecken DIN 14155 zurückgezogen, da die Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Auf europäischer Ebene ist die Norm DIN EN 1869 „Löschdecken“ existent, jedoch bezieht sich der Anwendungsfall nur auf Frittiereinrichtungen mit einer Füllmenge von max. 3 Litern Speiseöl / -fett. Hierzu zählen üblicherweise nur Geräte für den häuslichen Gebrauch, wie z. B. Fritteusen, Fondues, Woks.

Für den gewerblichen und öffentlichen Bereich besteht in Bezug auf den Personenschutz beim Umgang mit der Löschdecke an brennenden Frittiereinrichtungen eine erhebliche Verbrennungs- und Verletzungsgefahr, weshalb Löschdecken zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden im gewerblichen und öffentlichen Bereich nicht verwendet werden sollen.

Für die wirksame Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden sind geeignete Feuerlöscher (Fettbrandlöscher) für die Brandklasse F bereitzustellen und einzusetzen.

Auch für die Bekämpfung eines Personenbrandes sind Löschdecken nicht geeignet. Will man eine brennende Person mit einer Löschdecke ablöschen, muss die Person in die Decke eingewickelt werden. Danach sollte die Decke möglichst angedrückt werden, um das Feuer überall zu ersticken. Beim Andrücken der Decke werden brennende oder glühende Stoffteile intensiv auf die Haut gepresst und dadurch zusätzlich schwere Brandverletzungen verursacht.

Beim Löschen von Personenbränden mit Feuerlöschern ist zu beachten:

  • Einen Mindestabstand zur brennenden Person von 2 bis 3 m einhalten.
  • Das Gesicht möglichst nicht mit dem Löschmittel beaufschlagen.
  • Der erste Löschstrahl ist auf den Oberkörper (Brust und Schulter) zu richten, um Hals und Kopf vor den hochschlagenden Flammen zu schützen.
  • Anschließend wird der Löschstrahl am Körper weiter nach unten und zu den Seiten geführt.
  • Wenn kein anderer Löscher vorhanden ist, sind CO2-Feuerlöscher ebenfalls besser geeignet als eine Löschdecke. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zur brennenden Person einzuhalten. Den Löschstrahl ebenfalls nie auf das Gesicht richten und nie auf einer Stelle des Körpers verweilen lassen (Erfrierungsgefahr aufgrund der sehr niedrigen Austrittstemperatur von ca. minus 70°C!). Auf ausreichende Raumabmessungen bzw. Lüften des Raumes ist beim bzw. nach dem Einsatz von CO2 -Feuerlöschern ebenfalls zu achten (Erstickungsgefahr!).

31.10.2021

Photovoltaikanlagen im Brandschutzkonzept berücksichtigen

Eine Photovoltaikanlage produziert bei Sonneneinstrahlung auch im Brandfall weiterhin elektrische Energie. Diese fließt über Leitungen von den Photovoltaikmodulen zu den Wechselrichtern. Für Einsatzkräfte (z.B. Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst usw.) stellt dies eine große Gefahr dar.

Die gesamte Photovoltaikanlage, also Photovoltaikmodule, Leitungsführung und Position der Wechselrichter, sollte im Brandschutzkonzept berücksichtigt werden.

So könnte die konkrete Umsetzung aussehen:

  • Photovoltaikmodule, Leitungsführung und Position der Wechselrichter im Feuerwehrplan aufnehmen
  • Gegebenenfalls als Anhang für den Feuerwehrplan eine Anleitung (z.B. Fotodokumentation) zum Abschalten der Sicherungen der Wechselrichter, um das Gebäude stromlos machen zu können
  • Die Feuerwehr detailliert darüber in Kenntnis setzen

Bitte sprechen Sie das Vorgehen vor der Umsetzung mit Ihrer örtlichen Feuerwehr ab. Auch kann für weitere Informationen hinsichtlich dokumentarischer Anforderungen der zuständige Kreisbrandinspektor oder Kreisbrandmeister konsultiert werden.


07.09.2021

Die Begehung – ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation

Eine einfache, aber sehr wirkungsvolle Methode zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Überprüfung der Einhaltung von festgelegten Schutzmaßnahmen ist die Betriebsbegehung. Im persönlichen Gespräch mit den Beschäftigten wird dabei der besondere Stellenwert der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes vermittelt und hervorgehoben.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Begehungen vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet werden können.

Vorbereitung

Begehungen sollten regelmäßig durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage von Anzahl und Umfang der Begehungen sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Um sich bei der Vielfalt der Themen nicht zu verzetteln, sollten die Begehungen gut vorbereitet werden.

Bei der Vorbereitung einer Begehung könnten z.B. folgende Punkte festgelegt werden:

  • Teilnehmer (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Brandschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragte, Führungskräfte bzw. Verantwortliche)
  • Protokollführer
  • Zu begehende Bereiche
  • Schwerpunktthemen (z.B. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Gefahrstofflagerung, Schutzeinrichtungen an Maschinen o. Ä.)
  • Dauer der Begehung

Durchführung

Ich halte es für wichtig, den Mitarbeitern am besichtigten Arbeitsplatz mitzuteilen, dass gerade eine Begehung im Rahmen der Arbeitssicherheit stattfindet. So beugt man Irritationen vor, wenn auf einmal eine Delegation mit Klemmbrett/iPad hinter den Mitarbeitern steht und ihnen über die Schulter schaut.

Bei der Protokollierung während der Begehung unterscheide ich zwischen Protokolleintrag und Sofortmaßnahme. Eine Sofortmaßnahme kann z.B. nötig sein, wenn ohne sofortiges Handeln, eine Gefahr für die Beschäftigten besteht. Hier würde ich die Abweichung bzw. den Handlungsbedarf und die durchgeführte Maßnahme beschreiben. Gegebenenfalls mit Notiz für die Notwendigkeit einer weiterführenden Maßnahme. ACHTUNG: Bevor Fotos für das Protokoll gemacht werden, muss man sich dies erst vom Betrieb genehmigen lassen.

Nachbereitung

Ist die Begehung beendet, sollten folgende Punkte durchgeführt bzw. geprüft werden:

  • Auswertung der Protokolleinträge
  • Gegebenenfalls weiterführende (gelenkte) Maßnahmen einleiten
  • Überprüfen, ob aufgrund der festgestellten Gefährdungen oder Abweichungen die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden muss
  • Überprüfen, ob spezielle Personen informiert werden müssen
  • Protokoll an die Teilnehmer verteilen

Nach der Begehung ist bekanntlich vor der Begehung. Regelmäßig durchgeführte und dokumentierte Begehungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation und unterstützen im hohen Maße bei der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes.


16.08.2021

Kein Sicherheitsdatenblatt da – und nun?

Es sollte nicht sein; aber manchmal ist es eben so: Für einen Gefahrstoff liegt kein Sicherheitsdatenblatt vor und kann auch nicht organisiert werden. Wie Sie trotzdem alle Informationen über mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Hersteller eines Stoffes existiert nicht mehr oder ist unbekannt. Das Organisieren eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes somit nicht möglich, oder kompliziert und langwierig.

Unsere Rettung: Die GESTIS-Stoffdatenbank. Das kostenfreie Gefahrstoffinformationssystem der IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Diese enthält Informationen von etwa 8800 Stoffen über:

  • Physikalische und chemische Eigenschaften,
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen,
  • Maßnahmen im Gefahrfall,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen und
  • Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung (Piktogramme, H- und P-Sätze).

Voraussetzung für die erfolgreiche Suche in der GESTIS-Stoffdatenbank ist die Kenntnis über Stoffname, Summenformel, ZVG-, CAS-, EG-, INDEX- oder UN-Nummer. Die Stoffinformationen können als PDF gespeichert oder ausgedruckt werden.

Handelt es sich bei dem Gefahrstoff ohne Sicherheitsdatenblatt um ein Gemisch (z.B. bei selbst hergestellten Gemischen für den internen Gebrauch), kann mit dem Gemischrechner des Gefahrstoffinformationssystems Chemikalien der BG RCI und BGHM (GisChem) ein eigenes Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Voraussetzung ist zum einen die Kenntnis über CAS-, EG- oder INDEX-Nummer und zum anderen über das mengenmäßige Verhältnis der Anteile einer Mischung zueinander.

Mit diesen beiden Arbeitshilfen sind Sie auf die meisten Situationen bestens vorbereitet.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt Sie bei der Informationsbeschaffung und steht Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.


25.07.2021

Arbeitsmittel müssen während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand gehalten werden

Das fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 10. Konkret heißt das: Der Arbeitgeber hat regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen. Dabei sind die Herstellerangaben (Bedienungsanleitung bzw. technische Dokumentation) zu berücksichtigen. Wir überprüfen also die Arbeitsmittel im Rahmen einer Instandhaltung auf etwaige Mängel und gewährleisten so die technische Sicherheit für die Verwender.

Dies gilt für alle Arbeitsmittel. Von besonderer Bedeutung ist dies jedoch für Arbeitsmittel, welche keiner bekannten Prüfpflicht, z.B. nach einer DGUV Vorschrift, unterliegen. Die „UVV-Prüfung“ für Gabelstapler beispielsweise wird in der Regel durchgeführt. Arbeitsmittel (z.B. Maschinen) ohne diese offensichtlichen Prüfpflichten werden dabei jedoch oftmals vergessen.

So könnte Ihr Prozess dafür aussehen:

  • Sie und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) erarbeiten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ein geeignetes Dokument zur Ermittlung und Aufnahme aller zu prüfenden Arbeitsmittel.
  • Hier teilen Sie dann die Prüfungen in UVV Prüfungen (z.B. für Gabelstapler oder Palettenregale), ZÜS Prüfungen (Zugelassene Überwachungsstellen) (z.B. für Druckbehälter von Kompressoren), Sicht- und/oder Funktionsprüfungen (z.B. monatliche Funktionsprüfung der Feststellanlagen von Brandschutztüren durch internes Personal) oder eben Prüfungen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung ein.
  • Notwendige oder nützliche Angaben sind außerdem: Standort, Prüf- bzw. Instandhaltungszyklus, konkrete Angabe der Prüf- bzw. Instandhaltungsgrundlage, Prüfer/Techniker (evtl. bereits mit Kontaktdaten), Status, Datum der nächsten Prüfung/Instandhaltung und ein Verweis wo die technische Dokumentation und die Prüf- und Instandhaltungsberichte zu finden sind.
  • Fortschreiben und regelmäßig aktualisieren.

Diese Dokumentation ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Arbeitsschutzorganisation und dient als Grundlage für die Administration Ihrer Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer.


28.06.2021

Ist Ihr Gefahrstoffverzeichnis vollständig?

Das Gefahrstoffverzeichnis ist das zentrale Dokument für Ihr Gefahrstoffmanagement. Zum einen dient es als Grundlage für die Ermittlung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe und zur Ableitung von Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Zum anderen ist das Verzeichnis ein wichtiges Dokument für Rettungskräfte. Verfügt die ortsansässige Feuerwehr über ein aktuelles Exemplar, weiß diese über Stoffeigenschaften, Lagerorte und Lagermengen genau Bescheid. So können Einsatzkräfte sich selbst, weitere Personen (Beschäftigte und/oder Anwohner) und die Umwelt gezielt davor schützen.

Nach § 6, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), muss das Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben beinhalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen (z.B. die max. Lagermenge),
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Verzeichnis kann selbstverständlich mit weiteren Angaben ergänzt werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der CAS- oder EG-Nummern für weiterführende Ermittlungen (z.B. in der GESTIS-Stoffdatenbank) bewährt.

Ein stets aktuell geführtes Gefahrstoffverzeichnis ist so eine äußerst nützliche Arbeitshilfe und für ein gutes Gefahrstoffmanagement unverzichtbar.


21.05.2021

Wie war das mit der Durchbruchzeit bei Schutzhandschuhen?

Schutzhandschuhe bieten nur spezifisch und zeitlich begrenzt Schutz vor Chemikalien. Der relevante Faktor ist dabei die Durchbruchzeit. Sie bezeichnet die Dauer zwischen dem ersten Kontakt einer Chemikalie auf der Außenfläche eines Schutzhandschuhs und ihrem anschließenden Austreten auf der Handschuhinnenseite. Bei der Festlegung der Durchbruchzeit wird die Durchdringung (Permeation) einer Chemikalie durch das Handschuhmaterial auf molekularer Ebene getestet.

Verwendet man beim Umgang mit Chemikalien einen ungeeigneten Handschuh mit zu geringer Durchbruchzeit, entsteht eine „Scheinsicherheit“! Der Verwender denkt er ist geschützt – ist es aber nicht, oder nicht mehr.

Die berufsbedingte Todesursache Nr. 1 in Deutschland ist leider der Berufskrebs. Es ist anzunehmen, dass dabei Gefahrstoffe auch eine nicht unerhebliche Rolle spielen.

Wie kann man sich vor Gesundheitsschäden durch Gefahrstoffe schützen? Das ist gar nicht so schwer; man muss nur wissen was zu tun ist.

Die Lösung: ein geeignetes Handschuhmaterial in ausreichender Schichtstärke und die Information über die Durchbruchzeit (wie lange kann ich den Schutzhandschuh tragen, bevor ich ihn wechseln muss). Wurden alle notwendigen Angaben in Erfahrung gebracht, müssen die Verwender (z.B. die Mitarbeiter) in geeigneter Weise darüber informiert werden.

Wie sieht die konkrete Umsetzung aus?

  • Von jeder eingesetzten Chemikalie ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) einholen. Diese bekommt man z.B. vom Lieferanten oder Hersteller. Entweder auf derer Website zum Download oder auf Anfrage. Das Sicherheitsdatenblatt muss regelmäßig (z.B. halbjährlich) auf Aktualität überprüft werden. Die Einstufung eines Gefahrstoffes könnte sich geändert haben – dann müssen auch die Schutzmaßnahmen angepasst werden.
  • In der Regel finden Sie im Abschnitt 8 (Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung) des Sicherheitsdatenblattes unter Hautschutz/Handschutz die Angaben über die Eigenschaften der geeigneten Schutzhandschuhe. Dies könnte z.B. so aussehen:
Handschuhmaterial:Nitril (DIN EN 374)
Mindestschichtstärke in mm:>= 0,4
Permeationszeit (Durchbruchzeit) in Minuten:>= 480
  • Mit diesen Angaben kann man sich nun an seinen Handschuhlieferanten wenden und entsprechende Produkte ordern.
  • Jeden eingesetzten Gefahrstoff überprüfen und mit den gewonnenen Erkenntnissen einen Handschuhplan erstellen. Empfehlenswert ist, die eingesetzten Handschuhmodelle so gering wie möglich zu halten, um den Mitarbeitern eine schnelle und unkomplizierte Orientierung zu ermöglichen. Also einen Handschuh auszuwählen, der für die meisten Stoffe geeignet ist. Und nur für kritische Stoffe (bei sonst zu kurzen Durchbruchzeiten) zusätzliche Modelle zu verwenden.

    Bewährt hat sich die Angabe des zu verwendenden Handschuhs zusätzlich auf der Betriebsanweisung des jeweiligen Gefahrstoffes. Diese sollten ohnehin am Verwendungsort zur Verfügung stehen. Sind die Mitarbeiter entsprechend unterwiesen und sensibilisiert, sehen diese auf einen Blick welchen Handschuh sie verwenden müssen und wann sie diesen spätestens wechseln müssen.

Durchbruchzeiten können sehr gering ausfallen. Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk z.B. sind für Xylol, Ethanol (Alkohol/Ethylalkohol) oder Methanol (Methylalkohol) nur eingeschränkt geeignet. Je nach Schichtstärke bei Xylol nur 1 (!) Minute. Im schlimmsten Fall bieten Schutzhandschuhe überhaupt keinen Schutz.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt Sie bei Ihrem Gefahrstoffmanagement.

Ein spannendes Thema mit Mehrwert!


30.04.2021

Viel hilft viel

Lüften senkt das SARS CoV-2 Infektionsrisiko erheblich. In Räumen wo Menschen zusammenkommen, steigt die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Darauf hat die Deutsche Gesellschaft für Aerosolforschung erst kürzlich aufmerksam gemacht.

„Das Infektionsrisiko steigt selbst dann, wenn eine infizierte Person den Raum bereits wieder verlassen hat, bevor eine andere Person ihn betritt.“

Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich im geschlossenen Raum verteilen. Dagegen hilft regelmäßiges und richtiges Lüften. Als Faustregel gilt: Büros und Arbeitsräume stündlich über die gesamte Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und 10 Minuten (im Sommer). Besprechungsräume mindestens alle 20 Minuten sowie vor und nach einer Besprechung. Während der Corona-Pandemie sollte jedoch öfter und länger gelüftet werden. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und die IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) stellen diesbezüglich Hilfsmittel zur Verfügung.

CO2-App der IFA

Entsprechend der Raumgröße und Personenzahl berechnet die App auf der Grundlage der theoretischen CO2-Konzentration die optimale, infektionsschutzgerechte Lüftungsfrequenz. Besonders nützlich: Sie bietet eine Timer-Funkion, die an das Lüften zum berechneten Zeitpunkt erinnert. Die App kann für iOS und Android kostenlos im App Store und bei Google Play geladen werden.

Neues Erklärvideo der DGUV: Lüften – aber wie?

Wie man am Arbeitsplatz richtig lüftet, zeigt ein neues Erklärvideo der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Auf der Website der DGUV finden Sie noch weitere Informationen rund um das Thema Lüften am Arbeitsplatz.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.


31.03.2021

Vorläufige Unfall- und Berufskrankheitenzahlen 2020

Die DGUV hat die vorläufigen Unfall- und Berufskrankheitenzahlen (gewerbliche Wirtschaft und öffentliche Hand) für das Jahr 2020 veröffentlicht.

Meldepflichtige Unfälle

Arbeitsunfälle:760.369
Wegeunfälle:152.773
Zusammen:913.142

Tödliche Unfälle

Arbeitsunfälle:397
Wegeunfälle:234
Zusammen:631

Neue Unfallrenten

Arbeitsunfälle:13.289
Wegeunfälle:4.489
Zusammen:17.778

Berufskrankheitengeschehen

Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit:105.759
BK-Verdacht bestätigt:53.880
Davon
Anerkannte Berufskrankheiten:37.886
Berufliche Verursachung festgestellt, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen fehlen:15.994
Neue BK-Renten:5.074
BK-Verdacht nicht bestätigt:48.743
Entschiedene Fälle insgesamt:102.623
Todesfälle in Folge einer BK:2.475

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.


26.02.2021

Heute schon geprüft?

Eine Feststellanlage ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen (z.B. Brandschutztüren- und tore oder Rauchschutztüren).

Eine Feststellanlage besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten:

  • Energieversorgung,
  • Feststelleinrichtung (z.B. Türhaftmagnet mit Ankerplatte),
  • mindestens einem Branderkennungselement (z.B. optischer Rauchmelder) und
  • mindestens einem Handauslösetaster zum manuellen Schließen.

Brandschutztüren- und tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen.

Die jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen lassen erfahrungsgemäß die meisten Unternehmen durchführen. Die regelmäßige interne Funktionsprüfung wird jedoch oft nicht durchgeführt. Diese sollte z.B. monatlich stattfinden und dokumentiert werden. Dabei wird die Feststellanlage von Hand (Handauslösetaster) ausgelöst und die Schließfunktion überprüft. Bei einer gestörten Schließfunktion kann so umgehend reagiert und eine Instandsetzung beauftragt werden. Im Brandfall leistet ein funktionierender Feuerschutzabschluss einen wichtigen Beitrag zur Schadensbegrenzung und kann Leben retten!


23.01.2021

Neue DGUV Information 205-001 Betrieblicher Brandschutz in der Praxis

Die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ richtet sich an alle Personen, die für den betrieblichen Brandschutz zuständig sind – insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte. Sie bietet Hilfestellungen und Empfehlungen für den baulichen Brandschutz, für technische und organisatorische Maßnahmen und für das Verhalten aller Akteurinnen und Akteure im Brandfall. Die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ ist eine vollumfängliche Aktualisierung der DGUV Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ (früher BGI 560 ) und beinhaltet auch die DGUV Information 205-002 „Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten“, die mit dem Erscheinen dieser DGUV Information zurückgezogen wurde.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

Mit dem Link gelangen Sie direkt zur Website der DGUV. Dort können Sie die DGUV Information 205-001 als PDF downloaden.


31.12.2020

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben (Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten)

In letzter Zeit haben wir uns intensiv mit dem Thema Kleinbetriebe beschäftigt. Bei kleineren Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten wird in der Regel keine Betreuungszeit festgelegt. Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Durch die meist geringen Einsatzzeiten ist es für freiberufliche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oft wirtschaftlich schwierig, kleine Betriebe betreuen zu können. Unser Anspruch und Bestreben ist es jedoch, auch kleineren Unternehmen eine adäquate Betreuung anbieten zu können.

Speziell für kleine Betriebe haben wir eine Online Plattform entwickelt, welche über einen persönlichen Login-Bereich permanenten Zugang zu vielen qualitativ hochwertigen Arbeitshilfen bietet.

Darüber hinaus haben Betriebe jederzeit die Möglichkeit uns zu konsultieren und somit den Sachverstand eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen.

Durch die Kombination aus Selbstorganisation und bedarfsorientierter Konsultation können die Kosten für die Betreuung gering gehalten werden.

Sehr gerne machen wir Ihnen hierfür ein unverbindliches Angebot und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


07.11.2020

Gefahrstoffe – haben Sie an alles gedacht?

Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss einiges beachtet werden. Insbesondere weil man die Gefahr manchmal nicht sofort erkennen kann. Viele Stoffe sehen unscheinbar aus, riechen neutral und doch können sie oft bereits in kleinen Mengen schwere Krankheiten verursachen oder sogar tödlich sein.

Vor der Verwendung eines neuen Gefahrstoffes müssen unter anderem folgende Fragen geklärt und essenzielle Arbeitsschritte durchgeführt werden:

  • Ist eine Substitution möglich?
  • Steht eine geeignete Lagermöglichkeit zur Verfügung?
  • Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird für den Umgang benötigt?
  • Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge benötigt?
  • Stehen geeignete Erste Hilfe Materialien und Einrichtungen zur Verfügung?
  • Werden spezielle Maßnahmen zur Brandbekämpfung benötigt?
  • Handelt es sich um einen meldepflichtigen Stoff?
  • Wie muss der Stoff entsorgt werden?
  • Aufnahme des Stoffes in das Gefahrstoffverzeichnis
  • Einholen des Sicherheitsdatenblattes (SDB)
  • Erstellen einer Betriebsanweisung (BA)
  • Unterweisung der Mitarbeiter

Ich unterstütze Sie sehr gerne bei Ihrem gesamten Gefahrstoffmanagement. Auf Wunsch baue ich von Grund auf eine geeignete Gefahrstofforganisation für Sie auf und übernehme auch gerne die weitere Pflege. Sämtliche hierfür benötigten Dokumente bekommen Sie von mir.

Packen wir es an?

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!


16.10.2020

Sicherheit von Altmaschinen

Die Schutzeinrichtungen von Altmaschinen (z. B. von Drehbänken, Fräsen, Standbohrmaschinen) weisen häufig eine geringere Wirkung auf, als es in der aktuellen Fassung der Maschinenrichtlinie für Neumaschinen gefordert wird. Eine Nachrüstung auf den heutigen Stand der Technik ist oftmals technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht umsetzbar. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert, dass der Arbeitgeber nur Maschinen zur Verfügung stellen darf, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Diese Forderung gilt auch für Altmaschinen.

Der Gesetzgeber (für Maschinen regelt dies eben die BetrSichV) hat die Gefährdungsbeurteilung als das zentrale Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen bestimmt. Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Daher existiert auch keine Bestandsschutzregelung. Es muss immer im Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung einer Maschine sicher ist.

Zusammengefasst heißt das:

Maschinen haben keinen Bestandsschutz. Der Arbeitgeber (als Betreiber der Altmaschine) darf sich nicht vollständig auf das Sicherheitsniveau berufen, welches zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine gegolten hat. Jedoch wird auch nicht zwangsläufig eine vollständige technische Nachrüstung nach dem Stand der Technik gefordert. Die BetrSichV fordert lediglich, sich bei der Auswahl der nachgerüsteten Schutzeinrichtungen am Stand der Technik zu orientieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob die Verwendung einer Maschine sicher ist und ggf. ein Konzept für die Nachrüstung von geeigneten Schutzeinrichtungen erarbeitet.

Das Kompetenzzentrum Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme der BGHM stellt uns diesbezüglich Handlungsanleitungen zur Verfügung. Bei Einhaltung dieser Handlungsanleitungen kann der Betreiber von Altmaschinen davon ausgehen, dass die Forderungen aus der BetrSichV erfüllt sind. Wählt der Betreiber von Altmaschinen eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Kommen Sie bitte auf mich zu – ich unterstütze Sie hierbei sehr gerne!


24.09.2020

Die Messe ARBEITSSCHUTZ AKTUELL findet statt – erstmals rein digital

Vom 06. bis 08. Oktober 2020 findet die Messe ARBEITSSCHUTZ AKTUELL mit rund 100 Ausstellern und über 100 Vorträgen erstmals rein digital statt. Man kann sich also bequem von zu Hause oder vom Büro aus über Neuheiten, Lösungen und Best Practices aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit informieren. Im Ausstellerverzeichnis der Messe ist eine einfache Suche nach Ausstellern, Kategorien oder Produkten möglich. Ebenso können, für interessante Vorträge und Präsentationen, das Fachforum und der Kongress besucht werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bekommen vom VDSI, sofern sie dem Verband angehören, sogar Weiterbildungspunkte für die Teilnahme. Durch einen Aussteller aus meinem Netzwerk habe ich die Möglichkeit, kostenlose Tickets für meine Kunden zu erhalten. Interessierte können sich diesbezüglich jederzeit sehr gerne bei mir melden!

Hier der Link zur Messe:


24.09.2020

luitGUARD – die Softwarelösung für Gefährdungsbeurteilungen

Seit längerem habe ich die Möglichkeit, bei der Konzeptionierung und Umsetzung einer Softwarelösung für Gefährdungsbeurteilungen mitzuwirken.
Die PROSIS GmbH, ein renommiertes IT-Unternehmen aus dem oberbayerischen Gaimersheim, entwickelt die Software „luitGUARD“.

Das Konzept der Software basiert auf der täglich auftretenden Herausforderung, den gesamten Prozess einer Gefährdungsbeurteilung adäquat abbilden und begleiten zu können.
In der Software werden für erkannte Probleme im Prozess einer Gefährdungsbeurteilung, Lösungen konsequent entwickelt und umgesetzt.
Durch die Abbildung der gesamten Betriebsstruktur, finden sich alle Betriebsangehörigen einfach in der Anwendung zurecht.
Der Nutzer bedient sich an einem Repertoire vorgefertigter „Basisbausteine“ und kann sofort mit der Gefährdungsbeurteilung beginnen.
Individuelle „Servicebausteine“ können zusätzlich erstellt und in die Software integriert werden.

Durch ein responsives Design ermöglicht „luitGUARD“ eine Gefährdungsbeurteilung auf allen mobilen Endgeräten.
So ist es z. B. möglich, mit einem Tablet die Gefährdungsbeurteilung direkt am zu beurteilenden Arbeitsplatz oder an einer Maschine durchzuführen und zu dokumentieren.
Alle benötigten Informationen hinsichtlich der Vorgaben oder Empfehlungen sind bereits in „luitGUARD“ hinterlegt.  

Da das Programm browserbasiert arbeitet, sind die eingegebenen Daten jederzeit für alle Beteiligten aktuell.
Abweichungen von den Vorgaben, können z. B. mit hinterlegten Fotos, in der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden.
Notwendige Maßnahmen werden definiert.
Die für die Umsetzung verantwortlichen, beteiligten oder beauftragten Personen erhalten eine Benachrichtigung und dokumentieren die Fertigstellung.
Eine Wirkungskontrolle schließt den Prozess ab.

Ferner bietet „luitGUARD“ ein zentrales und umfangreiches Dokumentenmanagement.  
Mit Hilfe einer Stichwortsuche sind Vorgänge einfach zu finden.

Vorgänge können z. B. mit Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern, Prüfprotokollen und technischen Dokumentationen von Maschinen erweitert werden.
Erinnerungsfunktionen helfen bei der regelmäßigen Aktualitätsüberprüfung von Sicherheitsdatenblättern oder weisen auf fällige Prüfungen von Arbeitsmitteln hin.

Auf Knopfdruck erstellt die Software verschiedene Versionen von Gefährdungsbeurteilungen.
Dokumente werden im Hintergrund gespeichert.
Eine automatische Versionierung findet damit statt und gewährleistet so die Revisionssicherheit.

luitGUARD kann die gesamte Arbeitsschutzorganisation abbilden und verwalten.

Gerne stellen wir unverbindlich eine Testversion von luitGUARD zur Verfügung.
Fordern Sie diese an und probieren Sie selbst wie einfach Arbeitsschutz sein kann!

Hier geht es direkt zu weiteren Informationen rund um luitGUARD:


23.08.2020

Orts- und zeitflexibel arbeiten – neue umfangreiche Broschüre von der baua

Die baua (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) stellt auf ihrer Website eine neue umfangreiche Broschüre zum Thema Orts- und zeitflexibel arbeiten zur Verfügung. Hier werden sehr detailliert und anschaulich die Chancen und Risiken dargestellt. Gerade in der aktuellen Situation der Arbeitswelt ein sehr hilfreiches Nachschlagewerk und unbedingt zu empfehlen.

Hier geht es direkt zum Artikel:


19.07.2020

Schnell und einfach Vorschriften und Regeln finden

Das Vorschriften- und Regelwerk für die Arbeitssicherheit ist sehr umfangreich. Zum Glück, denn dieses deckt fast alle diesbezüglichen Themen ab. Wir müssen nur die richtige Vorschrift oder Regel finden und schon wissen wir was wir zu tun haben, um Sicherheit für den Mitarbeiter einerseits und Rechtssicherheit für das Unternehmen andererseits zu erreichen. Ein ideales Kompendium stellt uns die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) kostenlos zur Verfügung.

Hier finden Sie alle Gesetze, Verordnungen, technische Regeln sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze auf einem Blick. Ich halte das für einen hervorragenden Service und absolut empfehlenswert. Vielen Dank baua!

Hier geht es direkt zum Kompendium der baua:


02.07.2020

Ihre Haut: Die wichtigsten 2 Quadratmeter Ihres Lebens!

Blauer Himmel, Sonnenschein. Spazieren gehen, Rad fahren oder schwimmen. Diese Aktivitäten machen uns im Sommer besonders Spaß. Aber auch bei Arbeiten im Freien sind wir der UV-Strahlung ausgesetzt und sollten einige Schutzmaßnahmen beachten. Bitte denken Sie immer an einen geeigneten Sonnenschutz!

Auf der Website der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) finden Sie zahlreiche Informationen zum Thema Sonnenschutz.


25.06.2020

Sonderseiten der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften

Um Mitarbeiter wirksam vor Infektionen mit SARS CoV-2 zu schützen, haben die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften auf ihren Sonderseiten branchenspezifische Regelungen veröffentlicht.

Diese finden Sie unter:


20.06.2020

Aktuelle Arbeitshilfen für die Umsetzung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften stellen im Rahmen ihrer Kampagne „kommmitmensch“ auf ihrer Website umfangreiches Arbeits- und Informationsmaterial wie Plakate, Flyer, Handlungsanleitungen und Expertenbeiträge zur Verfügung. Reinschauen lohnt sich!

Die Kampagne finden Sie unter:


11.06.2020

SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard – Pflicht oder Empfehlung?

Ich werde immer wieder gefragt, ob der SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun empfehlenden oder verpflichtenden Charakter hat. Ich habe das für Sie geprüft und am 21.04.2020 beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern in München angerufen. Ich bekam die Auskunft, dass der Standard den Charakter einer technischen Regel (z. B. TRGS, TRBS, TRAS usw.) hat. Wenn ein Betrieb also ein eigenes SARS CoV-2 Schutzmaßnahmenkonzept erarbeitet und umsetzt, welches mindestens den gleichen Infektionsschutz wie der Arbeitsschutzstandard bietet, ist das also auch legitim. Hat man kein eigenes Konzept mit gleicher Schutzwirkung, empfiehlt es sich auf jeden Fall den SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard umzusetzen.

Sie erreichen mich telefonisch unter +49 160 8066885

Oder Sie schreiben mir über das Kontaktformular eine E-Mail. Nach Erhalt Ihrer Nachricht werde ich mich umgehend bei Ihnen melden.


    Pflichtfeld

    Mein Büro für Arbeitssicherheit und Brandschutz liegt am Südrand des Gäubodens, am Fuße des Bayerischen Waldes, in Wallersdorf. Ich betreue Unternehmen in ganz Ober- und Niederbayern sowie in der Oberpfalz.

    Klaus Ehrl

    • Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sifa (seit 2012)
    • Brandschutzbeauftragter (seit 2013)
    • Befähigte Person zur Prüfung von Regalsystemen (seit 2014)
    • Befähigte Person für die Erarbeitung und Prüfung von Flucht- und Rettungsplänen (seit 2014)
    • Brandschutzmanager (seit 2020)
    • Kompetenzzentrum der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) für München (seit 2022)
    • Fachkundige Person zum Messen, Beurteilen und Dokumentieren von Schallpegeln (seit 2024)

    Weiterbildungen

    • Explosionsschutz im Betrieb
    • Betriebliches Eingliederungsmanagement – gesetzliche Verpflichtung gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX
    • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
    • Methoden der psychischen Gefährdungsbeurteilung
    • Die Betriebssicherheitsverordnung und die aktuellen TRBS in der praktischen Anwendung
    • Work-Life-Balance: Leistungskraft, Gesundheit und Lebensqualität zwischen Arbeit und Privatleben
    • Unfälle und Stand der Technik zu Getränkeschank- und Flüssiggas- Flaschenanlagen
    • Angriffe auf die Informationssicherheit – Erfahrungen und Prävention
    • Kontinuierlich Fortbildungen für Brandschutzbeauftragte
    • Kontinuierlich branchenspezifische Weiterbildungen

    Regalprüfung nach DIN EN 15635

    Angebotsanfrage unter: +49 1608066885

    Sie möchten mir schreiben? Gerne, hier geht es zum Kontaktformular.

    Lagereinrichtungen sind ausschließlich für eine bestimmungsgemäße und sorgfältige Benutzung ausgelegt. Zusätzliche Kräfte können die Stabilität der Regale negativ beeinflussen. Beim Absetzen oder Aufnehmen der Ladeeinheiten, z. B. durch zu schnelles Absetzen der Palette auf die Träger, durch Anstoßen an Verstrebungen mit der Palette, oder durch Anfahren der Regalstützen mit einem Flurförderzeug (Gabelstapler, Hochhubwagen o. ä.) können schwere Schäden verursacht werden.

    Es liegt in der Verantwortung des Betreibers die Regale in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. In diesem Rahmen sind Regale systematisch und regelmäßig auf Sicherheit, insbesondere auf etwaige Beschädigungen, zu kontrollieren. Wenn Ihr Regal Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist (z.B. wenn dieses mit einem Hochhubwagen oder Gabelstapler be- und entladen wird), ist Ihr Regal prüfpflichtig.

    Die DIN EN 15635 unterscheidet zwischen einer Expertenprüfung, die mindestens alle 12 Monate durch eine befähigte Person durchzuführen ist und Sichtprüfungen, die in kürzeren Zeitabständen durch geschulte Betriebsangehörige durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch den Lagerverantwortlichen festgelegt werden).

    Die folgende Tabelle beinhaltet eine kurze Zusammenfassung der erforderlichen Prüfungen, wenn Ihr Regal Schäden verursachenden Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Weiter unten dann die Erläuterungen im Detail.

    Wann muss geprüft werden?Wer prüft?
    Nach der Montage, vor der erstmaligen Verwendung und dann wiederkehrend (in der Regel jährlich).Eine befähigte Person. Für diese Prüfungen können Sie z.B. mich beauftragen.
    Regelmäßige Sichtprüfungen (z.B. wöchentlich oder monatlich; der Prüfzyklus ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen).Ein/e unterwiesene/r Mitarbeiter/in Ihres Unternehmens.

    Wiederkehrende (in der Regel jährliche) Prüfung durch eine befähigte Person

    Regale sind grundsätzlich nach der Montage, vor der erstmaligen Verwendung durch eine befähigte Person zu prüfen. Hier steht insbesondere die Kontrolle der korrekten Montage gemäß den Herstellervorgaben (Aufbauanleitung) im Vordergrund.

    Regale sind nicht per se wiederkehrend prüfpflichtig. Wenn Ihr Regal jedoch Schäden verursachenden Einwirkungen ausgesetzt sein kann, z. B. wenn das Regal mit einem Gabelstapler oder einem Hochhubwagen be- und entladen wird, ist das Regal nach § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung prüfpflichtig und regelmäßig (in der Regel 1x jährlich) durch eine befähigte Person zu prüfen. Dies gilt für alle Regale (Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale).

    Sie können mich als befähigte Person für die Prüfung beauftragen. Um die Prüfung präzise und effizient durchführen zu können, setze ich dabei modernste Messtechnik ein. Die Prüfung wird nachvollziehbar und verständlich dokumentiert (Prüfbericht). Sehr gerne mache ich Ihnen hierfür ein Angebot.

    Regelmäßige (z. B. monatliche) Sichtprüfung durch geschulte Betriebsangehörige

    Inhaltlich unterscheidet sich die interne Sichtprüfung grundsätzlich nicht von der Prüfung durch eine befähigte Person. Allerdings kann bei der internen Sichtprüfung der Prüfumfang auf die Teile des Regals reduziert werden, bei denen Schäden beziehungsweise Mängel zu erwarten sind.

    Sehr gerne schule ich hierfür Ihre Betriebsangehörigen und stelle das benötigte Vorschriften- und Regelwerk sowie geeignete Checklisten zur Dokumentation der internen Sichtprüfungen zur Verfügung. Selbstverständlich stehe ich Ihren Betriebsangehörigen darüber hinaus jederzeit für Fragen zur Verfügung.

    Als Brandschutzbeauftragter bin ich die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Ich berate und unterstütze Sie in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement.

    Gefährdungsbeurteilung

    Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden. Zusammen beurteilen wir die Brandgefährdung an Arbeitsplätzen, den Kauf (Substitutionsprüfung), die Handhabung, Lagerung und Entsorgung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, die Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Brandmeldeverfahren. Die benötigten Formblätter, Checklisten Dateien usw. bekommen Sie von mir. Auf Wunsch selbstverständlich in Ihrem Corporate Design.

    Feuerlöscheinrichtungen

    Ich berechne für Ihre Arbeitsstätte den Bedarf an Feuerlöscheinrichtungen und ermittle die geeigneten Löschmittel.

    Brandschutzordnung nach DIN 14096

    Die Brandschutzordnung bildet den Rahmen Ihrer gesamten Brandschutzorganisation. Sie regelt ausführlich alle Maßnahmen zur Brandverhütung, Evakuierung und Brandbekämpfung. Außerdem werden mithilfe der Brandschutzordnung gesetzliche und behördliche Auflagen sowie das für die Baugenehmigung verwendete Brandschutzkonzept umgesetzt.

    Die Brandschutzordnung ist zielgruppengerecht in drei Teile (A, B, C) gegliedert.

    Brandschutzordnung Teil A – Aushang für alle Personen

    Der Teil A richtet sich an alle Personen im Gebäude. Also an Mitarbeiter und betriebsfremde Personen. Diese beschreibt die grundlegenden Verhaltensregeln im Brandfall. Durch das normativ vorgegebene Layout (rot umrahmter, einseitiger Aushang) wird angestrebt, dass in absehbarer Zeit in den Unternehmen nur noch Aushänge anzutreffen sind, die einen einheitlichen optischen Eindruck vermitteln.

    Die Brandschutzordnung muss an Orten angebracht werden, an welchen sie gut sichtbar ist, so dass alle Personen im Objekt, auch Besucher und Gäste, diesen Aushang zur Kenntnis nehmen können. Zum Beispiel Eingangsbereiche, Pausenräume, Kantinen, Treppenräume oder Flure.

    Brandschutzordnung Teil B – Broschüre zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall

    Der Teil B richtet sich an alle Mitarbeiter und Personen, welche sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten und beschreibt bereits detaillierter die Maßnahmen zur Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Der Umfang der Brandschutzordnung Teil B sollte kurz, prägnant und eindeutig formuliert sein, zur einfacheren Interpretation mit Piktogrammen versehen sein und als Broschüre erstellt und ausgehändigt werden.

    Brandschutzordnung Teil C – Betriebliches Brandschutzkonzept

    Der Teil C richtet sich an die Selbsthilfekräfte im Unternehmen, also Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben im Brandfall. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden Regelungen zur Brandverhütung, Evakuierung und Brandbekämpfung festgelegt. Die Brandschutzordnung Teil C ist ein fundamentaler Bestandteil ihrer Brandschutzakte und Grundlage des gesamten organisatorischen Brandschutzes in Ihrem Unternehmen.

    Sehr gerne erstelle ich für Sie nach DIN 14096 eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Brandschutzordnung mit allen drei Teilen (A, B, C) und sämtlichen Anlagen, welche für Ihre Brandschutzakte benötigt werden.

    Dokumentation

    Ich erstelle und pflege für Sie Ihre Brandschutzakte, Flucht- und Rettungspläne und Betriebsanweisungen. Selbstverständlich werden alle Begehungen und sonstige Besprechungen hinsichtlich des Brandschutzes protokolliert.

    Begehungen

    Regelmäßig führen wir gemeinsame Betriebsbegehungen durch. Dabei kontrollieren wir unter anderem die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege, die Funktionstüchtigkeit der Notausgänge, unnötige Brandlasten, die Sicherheitskennzeichnung und die Einhaltung von festgelegten Brandschutzmaßnahmen.

    Notfallmanagement

    Ich unterstütze Sie bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.).

    Räumungsübungen

    Gemeinsam planen, organisieren und führen wir Räumungsübungen durch.

    Unterweisungen

    Ich unterstütze Sie und Ihre Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten hinsichtlich des Brandschutzes und der getroffenen Notfallmaßnahmen.

    Dialoge

    Ich unterstütze Sie bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden, Feuerwehren, Feuerversicherern, Unfallversicherungsträgern und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

    Gefährdungsbeurteilung

    Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Bestandteil des Arbeitsschutzes und beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind oder sein können. Aus ihr resultieren alle Maßnahmen in der gesamten Arbeitsschutzorganisation. Gemeinsam erstellen wir eine geeignete Dokumentation für die Beurteilung Ihrer Arbeitsstätte, Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe. Parallel zu den steigenden Anforderungen aus der Gesetzgebung, oder im Rahmen von Zertifizierungen, steigen auch die Möglichkeiten der zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eingesetzten Hilfsmittel. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess und geht weit über die Papierform hinaus. In komplexen Unternehmensstrukturen ist es wichtig, Aufgaben für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen gezielt zuweisen zu können, Prozesse begleiten und nachvollziehen zu können und revisionssicher zu archivieren. Ich biete Ihnen die gesamte Bandbreite an Möglichkeiten der Dokumentation. Von der einfachen Erstellung mit Tabellen- oder Textverarbeitungsprogrammen bis hin zur cloudbasierten Softwarelösung im Responsive Design.

    Sicherheitstechnische Betreuung

    Ich betreue Sie als freiberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz). Die erforderliche Betreuungszeit ermitteln wir nach DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2.

    Arbeitsschutzausschusssitzungen

    Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

    • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
    • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
    • Betriebsärzten,
    • Fachkräften für Arbeitssicherheit,
    • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
    • der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

    Ich nehme an ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschusssitzungen) teil und protokolliere diese. Die Teilnehmer werden mittels Unterschriftenliste dokumentiert.

    Arbeitsschutzorganisation

    Zusammen bauen wir eine geeignete Arbeitsschutzorganisation auf. Die benötigen Formblätter, Checklisten, Dateien usw. bekommen Sie von mir. Auf Wunsch selbstverständlich in Ihrem Corporate Design.

    Begehungen

    Eine einfache aber sehr wirkungsvolle Methode zur Feststellung von Gefährdungen ist eine Betriebsbegehung. Die regelmäßige Präsenz von Akteuren im Arbeitsschutz sensibilisiert außerdem die Mitarbeiter und fördert in der Regel die Bereitschaft hinsichtlich der Einhaltung von Schutzmaßnahmen. In regelmäßigen Abständen begehen wir zusammen Ihre Arbeitsstätte. So kann ein Handlungsbedarf oder Verbesserungspotenzial aktuell und direkt am Ort des Geschehens thematisiert werden. Im persönlichen Gespräch mit Ihren Beschäftigten wird der besondere Stellenwert der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes hervorgehoben und vermittelt. Zur Lenkung, Begleitung und Terminierung aller weiteren Prozesse wird jede Begehung protokolliert.

    Gefahrstoffmanagement

    Wir ermitteln alle nötigen Voraussetzungen zur sicheren Handhabung Ihrer Gefahrstoffe. Dazu gehört insbesondere die Substitutionsprüfung, einholen der Sicherheitsdatenblätter, erstellen von Betriebsanweisungen, Prüfung der Lagerung, Auswahl geeigneter PSA (persönliche Schutzausrüstung), Bedarfsermittlung hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge, Festlegung von Erste Hilfe Maßnahmen und Einrichtungen sowie die umweltgerechte Entsorgung.

    Unterweisungen

    Eine der wichtigsten Maßnahmen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes ist die intensive Sensibilisierung der Beschäftigten. Ich unterstütze Sie bei der regelmäßigen Unterweisung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung, um nur wenige Beispiele zu nennen, fordern einheitlich die Unterweisung hinsichtlich der Gefahren und Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz. Gemeinsam steigern wir die Akzeptanz für dieses Thema und begeistern Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeitssicherheit.

    Übertragung der Unternehmerpflichten

    Die Verantwortung soll dahin, wo sie hingehört! Um Ihre Führungskräfte bestmöglich auf ihre Aufgabe hinsichtlich ihrer Verantwortung im Arbeitsschutz vorzubereiten und sie dabei zu unterstützen, führe ich Schulungen und Workshops durch. In diesem Rahmen können die Unternehmerpflichten gemäß DGUV Vorschrift 1 schriftlich übertragen werden. Führungsverantwortung muss eindeutig geregelt und klar definiert sein, sodass der Arbeitsschutz als selbstverständlicher Bestandteil der Aufgabenstellung erkannt und angenommen wird.

    Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Arbeitgeber sind verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeitern ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und wirkt den Folgen des demographischen Wandels wirksam entgegen. Zusammen erarbeiten wir ein geeignetes Konzept und implementieren dieses in Ihre Betriebsstruktur.

    Neukauf von Arbeitsmitteln, Bau oder Umbau von Arbeitsstätten

    Zusammen formulieren wir wichtige sicherheitsrelevante Anforderungen für Ihr Lastenheft beim Neukauf von Arbeitsmitteln oder beim Bau oder Umbau von Arbeitsstätten.

    Arbeitsplatzmessungen

    Bei Bedarf führe ich für Sie orientierende Arbeitsplatzmessungen durch. Parameter wie z. B. Temperatur, relative Luftfeuchte, aktuelle Luftgeschwindigkeit, gemittelte Luftgeschwindigkeit, Lärm, Beleuchtungsstärke, max. Bildschirmhelligkeit, Leuchtdichtenkontrast S/W, Leuchtdichtenkontrast Bildschirm/Bildschirmumgebung, CO2, Strahlungstemperatur, Klimasummenmaß.

    Sicherheitsbeauftragter und Betriebsarzt

    Um die bestmögliche Wirkung Ihrer festgelegten Schutzmaßnahmen mit der größtmöglichen Reichweite erzielen zu können, arbeite ich eng mit Ihrem Sicherheitsbeauftragten und Betriebsarzt zusammen und tausche mich regelmäßig mit diesen aus.

    Ich bin für Sie in ganz Ober- und Niederbayern sowie in der Oberpfalz unterwegs. Insbesondere rund um Straubing, Bogen, Sankt Englmar, Viechtach, Bodenmais, Bayerisch Eisenstein, Zwiesel, Regen, Deggendorf, Plattling, Osterhofen, Vilshofen an der Donau, Aldersbach, Ortenburg, Passau, Bad Füssing, Pocking, Bad Griesbach, Bad Birnbach, Pfarrkirchen, Eggenfelden, Simbach, Dingolfing, Mamming, Landshut, Ergolding, Essenbach, Hohenthann, Rottenburg an der Laaber, Geiselhöring, Mengkofen, Landau an der Isar, München, Bad Tölz, Wolfratshausen, Freising, Altötting, Burghausen, Cham, Roding und Regensburg.